Schul- und Gebührenordnung

Es gilt die Schul- und Gebührenordnung der Kunstschule der GEMEINNÜTZIGEN , die auch in der Schule eingesehen werden kann, sowie die AGB der Lübecker Musikschule der GEMEINNÜTZIGEN.

Auszug aus der Schulordnung der Kunstschule der GEMEINNÜTZIGEN

§ 2

Unterricht

[1] Der Unterricht wird in Semesterkursen, Kurzkursen (4-8wöchiger Kurs) oder Workshops abgehalten. Kursdauer und Abfolge der Kurseinheiten sind dem jeweiligen Kursprogramm zu entnehmen. Von der Kunstschule angebotene Kurzkurse und Workshops werden nur dann durchgeführt, wenn 6 schriftliche Anmeldungen vorliegen.

[2] Von den Kursteilnehmern wird die regelmäßige Teilnahme am Kurs erwartet. Verhinderungen sind der Kunstschule rechtzeitig mitzuteilen.

[3] Fallen Unterrichtsstunden aus Gründen aus, die der Kursteilnehmer zu vertreten hat,  so sind diese gebührenpflichtig.

[4] Wird die Erteilung des Unterrichts durch Krankheit des Kursteilnehmers für länger als einen Monat unterbrochen, so werden für den vollen Monat der krankheitsbedingten Unterbrechung Gebühren nicht erhoben. Bereits gezahlte Gebühren werden auf Antrag erstattet. Die Krankheit des Kursteilnehmers ist durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen. Gleiches gilt im Falle einer längeren Erkrankung der Lehrkraft.

[5] Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die von der Kunstschule oder der Lehrkraft zu vertreten sind, so wird er nachgeholt.

§ 3

Schuljahr

Das Schuljahr beginnt am 1. März. Es wird unterteilt in das Sommersemester (1.3.-31.8) und das Wintersemester (1.9.-28.2.). Die Ferien- und Feiertagsregelung der allgemeinbildenden Schulen gilt grundsätzlich auch für die Kunstschule der GEMEINNÜTZIGEN. Maßgebend ist die für das Land Schleswig-Holstein geltende Ferienordnung.

§ 4

Anmeldung/Kündigung

[1] Die Anmeldung zu einem Semesterkurs kann jeweils zum Monatsbeginn erfolgen und gilt für das volle Schuljahr. Kündigungen sind unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum 28.2 oder 31.8. möglich und bedürfen der Schriftform. Im ersten Monat (Probemonat) kann der Vertrag ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist bleibt unberührt.

[2] Eine Anmeldung für Kurzkurse und Workshops ist bindend und es gilt eine Absagefrist von 7 Werktagen vor Kursbeginn. Für spätere Abmeldungen berechnen wir 35% der entsprechenden Kursgebühr. Wird der Workshop/Kurzkurs von Teilnehmer*innen vorzeitig beendet, so erfolgt keine - auch keine anteilige -  Rückerstattung der Gebühren.

§ 5

Gebühren, Änderungsvorbehalt

[1] Die Gebührenschuld entsteht mit der verbindlichen Anmeldung.

[2] Die Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung sind jeweils am 3. Werktag des laufenden Monats fällig. Kommt der Kursteilnehmer in Verzug, so behält sich die Schule vor, auf den rückständigen Betrag Verzugszinsen in Höhe von 2 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für jeden angefangenen Monat zu berechnen, es sei denn, dass nachgewiesen wird, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe eingetreten ist.

[3] Die Schule behält sich vor, die dem Vertrag zugrunde liegende Schul- und Gebührenordnung zu ändern. Änderungen der Schul-  und Gebührenordnung werden durch Aushang bekannt gegeben. Im Falle der Änderung der Schul- bzw. Gebührenordnung hat der Kursteilnehmer das Recht, den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Änderung durch Aushang zum Ablauf des folgenden Monats zu kündigen.

§ 6

Haftung

[1] Kursteilnehmer der Kunstschule der GEMEINNÜTZIGEN sind durch die Schule gegen Unfall- und Haftpflicht-schäden  in den Unterrichtsräumen sowie auf dem Schulweg versichert. Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.

[2] Die Haftung der Kunstschule der GEMEINNÜTZIGEN für  durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Sach- und Vermögensschäden wird ausgeschlossen.

§ 7

Gerichtsstand

Gerichtsstand für das Mahnverfahren ist Lübeck. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt für den Fall, dass ein Kurs-teilnehmer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungs-bereich der Bundesrepublik verlegt oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.